StGB § 29

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

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