StGB § 285
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062