Besonderer Teil
Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
aus Gewinnsucht handelt oder
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062