Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
§ 281 Missbrauch von Ausweispapieren [1]
(1) 1Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 281 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4906) mit Wirkung v. .