StGB § 279

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse [1]

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 279 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4906) mit Wirkung v. .