StGB § 245
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062