StGB § 239c
Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 239c Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062