Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
bei der Ausübung der Prostitution,
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
bei der Ausübung der Bettelei oder
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 233a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2226) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.