StGB § 216
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062