StGB § 202b

Besonderer Teil

Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 202b Abfangen von Daten [1]

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 202b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1786) mit Wirkung v. .