Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
§ 187 Verleumdung [1]
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .