Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184j Straftaten aus Gruppen [1]
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 184j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2460) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.