Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184h Begriffsbestimmungen [1]
Im Sinne dieses Gesetzes sind
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: Früherer § 184g ist zu neuem § 184h geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 27. 1. 2015.