Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution [1]
Wer der Prostitution
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: Früherer § 184f ist zu neuem § 184g geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 27. 1. 2015.