Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte [1]
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 184a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .