StGB § 176d
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge [1]
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 176d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1810) mit Wirkung v. .