Besonderer Teil
Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft [1]
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
2Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 172 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.