Besonderer Teil
Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169 Personenstandsfälschung [1]
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 169 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.