StGB § 167a
Besonderer Teil
Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062