StGB § 167a

Besonderer Teil

Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

§ 167a Störung einer Bestattungsfeier

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062