StGB § 151

Besonderer Teil

Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 151 Wertpapiere [1]

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

  2. Aktien;

  3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

  4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

  5. Reiseschecks.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 151 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.