StGB § 147
Besonderer Teil
Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062