Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten [1]
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1810) mit Wirkung v. .