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StGB § 111

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten [1]

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .

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