StabG § 17 
§ 17 Auskünfte zwischen Bund und Ländern
Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  MAAAB-27061