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VwVG § 14

Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel

1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

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FAAAB-27059

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