StVO § 53

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom (BGBl I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:

  1. Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

  2. Für Kraftomnibusse, die vor dem erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  3. Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum gültig.

  4. Die bis zum angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum gültig.

  5. Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-32744