StVO § 48
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
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LAAAE-32744