I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 19 Bahnübergänge
(1) 1Schienenfahrzeuge haben Vorrang
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
2Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. 3Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) 1Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
2Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. 3Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) 1Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. 2Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-32744