PBefG § 64

IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64 Andere Gesetze [1]

(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften

  1. des Straßenverkehrsgesetzes vom (BGBl I S. 837) sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,

  2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 145),

  3. (weggefallen)

  4. des Pflichtversicherungsgesetzes und

  5. des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes

nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom (RGBl II S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom (BGBl I S. 225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 119) mit Wirkung v. .