PBefG § 6
I. Allgemeine Vorschriften
§ 6 Umgehungsverbot
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
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NAAAB-27052