III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A. Straßenbahnen
§ 44 Linienbedarfsverkehr [1]
1Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). 2Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. 3Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 822) mit Wirkung v. .