PBefG § 42

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

A. Straßenbahnen

§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr

1Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. 2 Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

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NAAAB-27052