III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A. Straßenbahnen
§ 28c Veröffentlichung im Internet [1]
1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
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NAAAB-27052
1Anm. d. Red.: § 28c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .