PBefG § 22
II. Genehmigung
§ 22 Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052