OWiG § 97

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft [1]

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3) 1Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 97 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 1. 12. 1990.