Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung
§ 9 Handeln für einen anderen [1]
(1) Handelt jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) 1Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. 2Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. 3Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3387) mit Wirkung v. 30. 8. 2002.