OWiG § 70

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren

I. Einspruch

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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DAAAB-27051