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OWiG § 67

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren

I. Einspruch

§ 67 Form und Frist [1]

(1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 156) mit Wirkung v. .

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