OWiG § 64

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt: Vorverfahren

IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.

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DAAAB-27051