OWiG § 64
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Vorverfahren
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.
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DAAAB-27051