OWiG § 5

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

§ 5 Räumliche Geltung [1]

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2432) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.