OWiG § 45
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051