Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Verjährung
§ 34 Vollstreckungsverjährung [1]
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. 2Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.