OWiG § 3
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
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DAAAB-27051