Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Einziehung von Gegenständen [1]
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.