Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 121 Halten gefährlicher Tiere
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051