OWiG § 113

Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt: Verstöße gegen staatliche Anordnungen

§ 113 Unerlaubte Ansammlung [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Aufforderung rechtmäßig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.