OWiG § 109

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Zehnter Abschnitt: Kosten

III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs

§ 109 [1]

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

  1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder

  2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 109 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 156) mit Wirkung v. 1. 3. 1998.