Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Zehnter Abschnitt: Kosten
III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109 [1]
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 109 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 156) mit Wirkung v. 1. 3. 1998.