Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Zehnter Abschnitt: Kosten
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozessordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
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DAAAB-27051