Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Zehnter Abschnitt: Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung [1]
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
selbständigen Kostenbescheid,
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.