Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung [1]
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. 2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.